Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2026
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf.
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner/innen werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses, es sei denn, die Gültigkeit einzelner Bestimmungen wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 2 Vertragsabschluss, Preise
Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
Auf Wunsch des/der Auftraggebers/in erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot (Kostenvoranschlag), an das wir 6 Wochen ab Zugang beim/bei der Auftraggeber/in gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem/der Auftraggeber/in berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.
An Preisangaben durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem/der Auftraggeberin bestätigt wurden.
Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der/die Auftraggeber/in sein/ihr bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.
Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte (z.B. Versicherungen, Schadensmanagementunternehmen) kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem/der im Auftrag benannten Auftraggeber/in zustande. Die Unfallschadensbeseitigung erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des/der im Auftrag benannten Auftraggebers/in.
Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so ist dies dem/der Auftraggeber/in anzuzeigen und seine/ihre Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem/der Auftraggeber/in zusätzlich berechnet.
Wünscht der/die Auftraggeber/in nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.
Etwaige Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Auftrag resultieren werden dem/der Auftraggeber/in in Rechnung gestellt. Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Reparatur-, Lackier- oder Beschriftungsauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 4 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise gegenüber Verbrauchern/innen schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern/innen sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.
Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.
§ 3 Anlieferung
Der Auftragsgegenstand ist uns zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten zu übergeben.
Auf Wunsch des/der Auftraggebers/in holen wir den Auftragsgegenstand vom Auftraggeber/in oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des/der Auftraggebers/in und kann in Rechnung gestellt werden. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 10.
Der/die Auftraggeber/in hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel des Auftragsgegenstandes, die für die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.
Übergibt der/die Auftraggeber/in den Auftragsgegenstand nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.
§ 4 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten
Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Der/die Auftraggeber/in gestattet uns hiermit, die notwendigen Überführungs- und Probefahrten durchzuführen.
§ 5 Ersatzfahrzeug
Auf Wunsch des/der Auftraggebers/in stellen wir für die Zeit der Auftragsausführung ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Dieses Fahrzeug hat der/die Auftraggeber/in an dem Tag, an dem ihm/ihr die Fertigstellung des eigenen Fahrzeuges von uns angezeigt wird, aufgetankt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er/sie es von uns erhalten hat.
Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind uns unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der/die Auftraggeber/in die Kosten zu tragen, die uns durch die verspätete Mitteilung entstanden sind.
Unsere Ersatzfahrzeuge sind vollkaskoversichert. Bei Kaskoschäden trägt der/die Auftraggeber/in die Kosten der Schadensbeseitigung bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist dem/der Auftraggeber/in bekannt zu geben und auf Verlangen nachzuweisen. Wir sind berechtigt, vor Überlassung des Ersatzfahrzeuges Sicherheit in Höhe der Selbstbeteiligung zu verlangen, es sei denn, das Fahrzeug wird unter den Voraussetzungen des § 6 zur Verfügung gestellt.
Sind unsere eigenen Ersatzfahrzeuge nicht verfügbar, vermitteln wir auf Wunsch des/der Auftraggebers/in einen Mietwagen. Das Mietverhältnis kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber/in und Mietwagenunternehmen zustande. Preise und sonstige Konditionen richten sich nach den Vorgaben des Mietwagenunternehmens. Abweichende Bedingungen können nur zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden.
Unsere Haftung richtet sich nach § 10. Hinsichtlich fremder Ersatzfahrzeuge ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 6 Fertigstellung, Abnahme
Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.
Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist dem/der Auftraggeber/in unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.
Wird bei Arbeiten an Fahrzeugen ein verbindlicher Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden durch unser Verschulden überschritten, wird dem/der Auftraggeber/in ein Ersatzfahrzeug nach Maßgabe des § 5 bis zur Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Können wir den vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Wir erfüllen unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen dadurch, dass wir dem/der Auftraggeber/in die Fertigstellung anzeigen. Wir sind verpflichtet, den/die Auftraggeber/in über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftragsgegenstand ist vom Auftraggeber/in zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Andernfalls kommt er in Verzug. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
Kommt der/die Auftraggeber/in in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der/die Auftraggeber/in.
Wünscht der/die Auftraggeber/in die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine/ihre Kosten und Gefahr. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 10.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 6 und Aushändigung/Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des/der Auftraggebers/in gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des/der Auftraggebers/in und sind sofort fällig.
Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang möglich.
Der/die Auftraggeber/in kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er/sie nur geltend machen, wenn sein/ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Macht der/die Auftraggeber/in einen berechtigten Mangel geltend, so kann er/sie Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
Ist der/die Auftraggeber/in Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des/der Auftraggebers/in zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der/die Auftraggeber/in wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Soweit wir von unserem Recht Gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem/der Auftraggeber/in gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem/der Auftraggeber/in und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Reparatur- und Karosseriearbeiten, Lackierungen, Beschriftungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Altteile-Regelung
Im Rahmen der von uns durchgeführten Reparaturen oder Wartungsarbeiten können Teile des Fahrzeugs ausgetauscht werden. Diese Altteile werden grundsätzlich durch uns zur fachgerechten Entsorgung übergeben, sofern keine anderslautende Vereinbarung mit dem/der Auftraggeber/in getroffen wird.
Der/die Auftraggeber/in hat die Möglichkeit, die ausgebauten Altteile auf Wunsch zurückzuerhalten. In diesem Fall muss der Kunde dies vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich anmerken. Werden die Altteile zurückgegeben, ist der/die Auftraggeber/in verpflichtet, die entstehenden Kosten für die Rückgabe zu übernehmen, soweit diese nicht bereits im Reparaturpreis enthalten sind.
Sollte die Rückgabe von Altteilen nicht gewünscht oder vereinbart sein, werden diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben umweltgerecht entsorgt. Eine separate Berechnung der Entsorgungskosten erfolgt nur, wenn dies zuvor im Kostenvoranschlag oder Vertrag vereinbart wurde.
Wir verpflichten uns, sämtliche Altteile gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und anderer relevanter Umweltvorschriften zu entsorgen.
§ 10 Garantie, Gewährleistung, Verjährung, Haftung
Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Wir geben grundsätzlich keine Garantie. Eine Garantiezusage ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Der/die Auftraggeber/in hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem/der Kunden/in möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der/die Auftraggeber/in Verbraucher/in, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der/die Auftraggeber/in Unternehmer/in, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er/sie seiner/ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Der/die Auftraggeber/in hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des/der Auftraggebers/in, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. Im Übrigen hat uns der/die Auftraggeber/in zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der/die Auftraggeber/in Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.
Wurden auf Wunsch des/der Auftraggebers/in Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernehmen wir hierfür keine Sachmängelhaftung. Dies gilt auch für sogenannte Smart-Repair-Arbeiten. Optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus. Wir übernehmen des weiteren keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen oder Erfüllungsgehilfen/innen verursacht worden.
Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des/der Auftraggebers/in und ist dieser/diese Unternehmer/in, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den/die Auftraggeber/in an ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche des/der Auftraggebers/in verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der/die Auftraggeber/in Verbraucher/in ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des/der Auftraggebers/in unberührt.
Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.
Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen und Erfüllungsgehilfen/innen.
§ 11 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks angerufen werden. Die Verjährung ist für die Dauer des Schiedsverfahrens gehemmt. Der Rechtsweg wird durch das Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle das Schiedsverfahren ein.
§ 12 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unser Geschäftssitz, wenn der/die Auftraggeber/in Unternehmer/in ist.
Dies gilt auch bei Verbrauchern/innen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.

